Rechtsanwaltskanzlei Christiane Köhler 
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht 

Aktuelle Entscheidungen 

 

22.06.2016 VG Neustadt: Schutzbehauptung hilft nicht gegen Führerscheinentzug
Das VG Neustadt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nachgewiesenem Amphetaminkonsum offensichtlich rechtmäßig ist, auch wenn der Antragsteller behauptet hat, er habe die Droge versehentlich zu sich genommen.

Der 1968 geborene Antragsteller war Ende Dezember 2015 als Führer eines Kraftfahrzeugs einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen worden. Weil die Polizei Auffälligkeiten bemerkte, wurde eine Blutprobe entnommen, die einen Amphetaminwert von 450 ng/ml ergab. Das toxikologische Gutachten bestätigte damit die Aufnahme vom Amphetamin. Da schon der einmalige Konsum dieser sog. harten Droge nach der Fahrerlaubnisverordnung die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet, entzog die Behörde mit Sofortvollzug die Fahrerlaubnis.
Dagegen wandte sich der Mann mit einem Eilantrag an das VG Neustadt. Er machte geltend, er konsumiere niemals Drogen und habe das auch vor der Verkehrsteilnahme im Dezember 2015 nicht getan. Sein Bruder, der an Krebs erkrankt gewesen sei, habe Amphetamin mit Getränken gemischt, um so seine Schmerzen zu lindern. Er, der Antragsteller, habe mit dem Bruder bis zu dessen Tod in häuslicher Gemeinschaft gelebt und offenbar ein Getränk des Bruders konsumiert, das mit Amphetamin versetzt gewesen sei. Er habe die Droge deshalb unbewusst und unvorsätzlich zu sich genommen.

Das VG Neustadt hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung bestätigt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Vortrag als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Es sei fernliegend, dass der Antragsteller drei Monate nach dem Tod seines Bruders (im September 2015) noch Ende des Jahres Cola aus einer Getränkeflasche zu sich genommen habe, die noch zu Lebzeiten des Bruders geöffnet und mit Amphetamin versehen worden sei. Dass bereits geöffnete Getränkeflaschen damals überhaupt noch im Haushalt vorhanden gewesen seien, sei schwer vorstellbar, abgesehen davon dürfte der Inhalt nach so langer Zeit kaum noch genießbar gewesen sein. Schließlich habe der Antragsteller nicht erläutert, wie sich die vom Arzt anlässlich der Blutentnahme festgestellten "fluoreszierenden Anhaftungen in der Nase" erklären, wenn er, wie behauptet, niemals bewusst Drogen konsumiert hat.

Der Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde beim OVG Koblenz erheben.

Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt Nr. 27/2016 v. 30.06.2016, Az: 1 L 405/16.NW

02.06.2016 Verjährung von Mängelansprüchen bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen
Der BGH hat entschieden, dass bei einer auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichteten Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, die lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren Anwendung findet.

BGH VII ZR 348/13

20.05.2016 Verwirkung von Mitgliedsrechten in einem Automobilclub nach Alkoholfahrt.
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Automobilclub in seinen Mitgliedschaftsbedingungen die Kostenübernahme von Abschleppkosten bei einem durch das Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden ausschließen kann.
AG München, Az.: 122 C 23868/15

20.04.2016 Führerscheinentzug auch bei geringen Amphetaminwerten
Das VG Neustadt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann offensichtlich rechtmäßig ist, wenn bei einem Fahrerlaubnisinhaber anlässlich einer Verkehrskontrolle nur ein geringer Amphetaminwert im Blut festgestellt wurde.

In dem konkreten Fall wurde der Antragsteller bei einer Fahrt mit dem Motorrad durch die Polizei kontrolliert, wegen des Verdachts auf Drogenkonsum wurde eine Blutprobe veranlasst. Im toxikologischen Gutachten der Universitätsklinik Mainz wurde eine Konzentration von 0,018 mg/L Amphetamin im Blut festgestellt. Der Gutachter führte hierzu aus, eine gewisse Restwirkung der Droge sei nicht auszuschließen. Es sei aber zu berücksichtigen, dass es gerade in der Abklingphase einer akuten Psychostimulantienwirkung zu schweren psychophysischen Erschöpfungszuständen kommen könne, wodurch die persönliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei.
Die Fahrerlaubnisbehörde des zuständigen Landkreises entzog daraufhin die Fahrerlaubnis mit der Begründung, der Antragsteller sei wegen des Konsums der Droge Amphetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dagegen erhob dieser Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz: Er habe sich auf einem Festival am Samstag nach erheblichem Alkoholkonsum verleiten lassen, an einer "Linie" Amphetamin kurz zu ziehen. Weil die Droge nach seinen Informationen innerhalb von maximal drei Tagen abgebaut sei, sei er absichtlich bis Donnerstag nicht gefahren.
Das VG Neustadt hat den Antrag abgelehnt.

Entsprechend früherer Entscheidungen des Gerichts und anderer Verwaltungsgerichte sei die Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörde zu bestätigen, dass gemäß der Regelung in der Fahrerlaubnisverordnung bereits die einmalige Einnahme der sog. "harten Droge" Amphetamin die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr begründe, auch wenn der Betreffende gar nicht unter dem Einfluss der Droge gefahren sei. Das folge aus der gesteigerten Gefährlichkeit der Droge, wie sie im toxikologischen Gutachten beschrieben werde. Es komme deshalb nicht darauf an, welche Amphetaminkonzentration im Blut des Antragstellers für den Zeitpunkt seiner Teilnahme am Straßenverkehr nachgewiesen worden sei.

Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt Nr. 19/2016 v. 27.04.2016, AZ: 1 L 269/16.NW vom 20.04.2016

01.10.2015 Kollision zwischen grob verkehrswidrig fahrendem Radfahrer und einbiegendem Pkw
Ein Radfahrer verstößt gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. 2 StVO, wenn er vom Gehweg kommend eine Straßeneinmündung entgegen der Fahrtrichtung überquert, obwohl ihm die Sicht nach links in die Straßeneinmündung durch einen parkenden Pkw versperrt wird. Die vor beschriebene Verhaltensweise des Radfahrers ist höchst leichtfertig, sodass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs, welches auf den Einmündung-/Kreuzungsbereich langsam zurollt, vollständig zurücktritt.

AG Wiesbaden, Az.: 91 C 1333/15